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   OLG Koblenz, 06.06.1990 - 5 U 401/89   

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https://dejure.org/1990,3736
OLG Koblenz, 06.06.1990 - 5 U 401/89 (https://dejure.org/1990,3736)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.06.1990 - 5 U 401/89 (https://dejure.org/1990,3736)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06. Juni 1990 - 5 U 401/89 (https://dejure.org/1990,3736)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch wegen unerlaubter Handlung; Übergang eines Anspruchs auf den Krankenversicherer; Vorliegen eines Mitverschuldens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1
    Pflichten des Reitlehrers bei fehlenden Ausbildungsstand einer Reitschülerin und lange zurückliegendem Reitunterricht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 150
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Koblenz, 16.03.2006 - 5 U 1708/05

    Sorgfaltspflichten eines Veranstalters von Reitunterricht; Darlegungs- und

    Die Verletzung der vertraglichen Sorgfaltspflicht kann sich bei einem Reitunfall aus der Art der Übung, aus dem Alter und der Erfahrenheit von Reitschüler und Pferd, aus konkreten Umständen des Unfalls, aus Warnzeichen in der konkreten Situation, aus einem unsachgemäßen Eingriff des Reitlehrers oder unterlassenen Maßnahmen, insbesondere aus der Erkennbarkeit/Vorhersehbarkeit der Gefahr in Bezug auf die Art der konkret ausgeführten Übung, der Konstitution des Reitschülers und des Pferdes, der Gewöhnung des Pferdes an die Übung und seinen Ausbildungsstand und aus dem Zusammenwirken von Reiter und Pferd ergeben (vgl. zu den Sorgfaltsanforderungen beim Reitunterricht Senatsurteil vom 6. Juni 1990 ? 5 U 401/89 - OLGZ 1991, 124 - 125 = NJW-RR 1991, 150 - 151).
  • LG Bielefeld, 08.01.2001 - 4 O 156/00
    bei kämpferischen Sportarten spricht viel dafür, eine rechtswidrige Verletzungshandlung bereits dann zu verneinen, wenn der Schädiger nur geringfügig gegen eine dem Schutz eines anderen Spielers dienende Regel verstoßen hat und dies aus Spieleifer, Unüberlegtheit, technischem Versagen, Übermüdung und dergleichen geschehen ist (offen gelassen von BGHZ 63, 140, 147; BGH NJW 76, 2161, OLG Hamm MDR 85, 847; NJW-RR 91, 150).
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